Pflegeberatungen

Das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG) bestimmt, dass die Pflegekassen verpflichtet sind, dem Antragssteller unmittelbar nach Eingang eines erstmaligen Antrags auf Leistungen der Pflegeversicherung entweder unter Angaben einer Kontaktperson einen konkreten Beratungstermin anzubieten oder einen Beratungsgutschein auszustellen. Im Gutschein werden Beratungsstellen benannt, bei denen dieser zu Lasten der Pflegeversicherung eingelöst werden kann.

Die Pflegeberatung ist auf Wunsch des Hilfesuchenden in der häuslichen Umgebung, im Krankenhaus, in den Räumlichenkeiten des Leistungserbringers oder im Haushalt der Angehörigen durchzuführen.

Durch die Neuausrichtung besteht ein erhöhter Aufwand für die Pflegekassen diese umzusetzen. Aufgrund der zentralen Strukturen der Pflegekassen, ist es der Pflegekasse nicht immer möglich, die Pflegeberatung durch eigene Mitarbeiter sicherzustellen.

Um die Pflegeberatung für die Versicherten sicherzustellen, betrauen einige Pflegekassen Beratungsstellen mit der Aufgabe, die Pflegeberatung für Sie durchzuführen.

 

Pflegeberatung nach
§ 7a SGB XI​

Sie versorgen einen Pflegebedürftigen oder sind selbst pflegebedürftig? Sie haben Fragen zur Finanzierung der Pflegebedürftigkeit oder möchten Unterstützung von der Pflegekasse beantragen? Sie bereiten sich auf den Termin mit dem Gutachter des Medizinischen Dienstes (MD) vor und brauchen Hilfe?

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Bei allen Themen rund um die Pflege beraten, informieren und unterstützen wir Sie in einem persönlichen Beratungsgespräch bei Ihnen zu Hause.

Die Pflegeberatung wird von den Pflegekassen oder von zugelassenen Partnern durchgeführt. Hierbei wird ein individueller Versorgungsplan erstellt, der mit sämtlichen Informationen an die Pflegekasse weitergeleitet wird.

Für eine Kostenübernahme bei Ihrer Pflegekasse sprechen Sie uns einfach an.

Bei uns haben Sie ebenso die Möglichkeit, die Pflegeberatung individuell nach Ihren Wünschen und Bedürfnissen abzustimmen, um somit den Umfang der Beratung festzulegen. Die Berechnung kann nach einem Festpreis oder einer zeitgenauen Honorarvereinbarung abgerechnet werden (Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI).

Beratungseinsatz nach
§ 37 Abs. 3 SGB XI

Wenn Sie Ihren Angehörigen zu Hause alleine versorgen und dafür Pflegegeld erhalten, sind Sie je nach Pflegegrad verpflichtet, einen so genannten Beratungseinsatz abzurufen.

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Die Häufigkeit der Beratungseinsätze richtet sich nach dem jeweiligen Pflegegrad:

Pflegegrad I: freiwillig halbjährlich
Pflegegrad II und III: halbjährlich
Pflegegrad IV und V: vierteljährlich

Werden die Beratungseinsätze ab Pflegegrad II nicht in Anspruch genommen, so sieht der Gesetzgeber eine Kürzung oder die Einbehaltung der Geldleistungen vor, bis der Beratungseinsatz nachgewiesen wurde.

Die Kosten für die Beratungseinsätze werden durch Ihre Pflegekasse übernommen.

Die Beratungseinsätze können auch in Anspruch genommen werden, wenn ein ambulanter Pflegedienst in die Versorgung involviert ist.

Hierbei sind die Beratungseinsätze freiwillig und können in folgender Häufigkeit in Anspruch genommen werden:

Pflegegrad I: entfällt
Pflegegrad II bis V: halbjährlich

MD- / MEDICPROOF-Begleitung

Bevor ein Pflegegrad erteilt wird, begutachtet der Medizinische Dienst (MD) oder eine vergleichbare Institution die individuelle Pflegesituation. Der Gutachter prüft, in welchen Lebensbereichen die betroffenen Versicherungsnehmer auf Unterstützung angewiesen sind.

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Wer seinen Alltag nicht mehr eigenständig gestalten kann, ist auf die Pflege und Versorgung durch Angehörige, Freunde, Bekannte oder externe Dienstleister angewiesen. Die pflegerische Versorgung – ganz egal, ob sie durch Angehörige, einen ambulanten Pflegedienst oder in einem Pflegeheim durchgeführt wird – ist jedoch mit Aufwand und Kosten verbunden. Daher besitzen Pflegebedürftige einen rechtlichen Anspruch auf so genannte Pflegeleistungen.

Von der Entscheidung über die Pflegebedürftigkeit hängt viel ab. Mit einem höheren Pflegegrad erhalten Sie mehr Leistungen. Wir sind davon überzeugt:

Jeder Mensch sollte den Pflegegrad erhalten, der seiner individuellen Situation entspricht.

Viele Pflegegrad-Einstufungen sind falsch – der Begutachtungstermin mit dem MD läuft nicht immer so, wie es eigentlich vorgesehen ist. Zeitmangel oder fehlende Informationen führen oft zu Fehleinschätzungen. Wird der Pflegegrad-Antrag abgelehnt oder eine zu niedrige Einstufung vorgenommen, ist das ein großes Problem für die betroffenen Familien.

Wir analysieren Ihre Pflegesituation, bereiten Sie intensiv auf den MD-Termin vor und sind während des gesamten Prozesses an Ihrer Seite.

Pflegeberatung nach
§ 7a SGB XI

Sie versorgen einen Pflegebedürftigen oder sind selbst pflegebedürftig? Sie haben Fragen zur Finanzierung der Pflegebedürftigkeit oder möchten Unterstützung von der Pflegekasse beantragen? Sie bereiten sich auf den Termin mit dem Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) vor und brauchen Hilfe?

Bei allen Themen rund um die Pflege beraten, informieren und unterstütze ich Sie in einem persönlichen Beratungsgespräch bei Ihnen zu Hause.

Die Pflegeberatung wird von den Pflegekassen oder von zugelassenen Partnern durchgeführt. Hierbei wird ein individueller Versorgungsplan erstellt, der mit sämtlichen Informationen an die Pflegekasse weitergeleitet wird.

Für eine Kostenübernahme bei Ihrer Pflegekasse sprechen Sie mich einfach an.

Bei mir haben Sie ebenso die Möglichkeit die Pflegeberatung individuell nach Ihren Wünschen und Bedürfnissen abzustimmen, um somit den Umfang der Beratung festzulegen. Die Berechnung kann nach einem Festpreis oder einer zeitgenauen Honorarvereinbarung abgerechnet werden.

Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI

Wenn Sie Ihren Angehörigen zu Hause alleine versorgen und dafür Pflegegeld erhalten, sind Sie je nach Pflegegrad verpflichtet, einen so genannten Beratungseinsatz abzurufen.

Die Häufigkeit der Beratungseinsätze richtet sich nach dem jeweiligen Pflegegrad:

Pflegegrad I:                  freiwillig halbjährlich
Pflegegrad II und III:     halbjährlich
Pflegegrad IV und V:     vierteljährlich

Werden die Beratungseinsätze ab Pflegegrad II nicht in Anspruch genommen, so sieht der Gesetzgeber eine Kürzung oder ein Einbehalt der Geldleistungen vor, bis der Beratungseinsatz nachgewiesen wurde.

Die Kosten für die Beratungseinsätze werden durch Ihre Pflegekasse übernommen.

Die Beratungseinsätze können auch in Anspruch genommen werden, wenn ein ambulanter Pflegedienst mit in der Versorgung involviert ist.

Hierbei sind die Beratungseinsätze freiwillig und können in folgender Häufigkeit in Anspruch genommen werden:

Pflegegrad I:                   entfällt
Pflegegrad II bis V:         halbjährlich

MDK- / Mediproof-Begleitung

Bevor ein Pflegegrad erteilt wird, begutachtet der Medizinische Dienst der Krankenversicherung MDK oder eine vergleichbare Institution die individuelle Pflegesituation. Der Gutachter prüft, in welchen Lebensbereichen die betroffenen Versicherungsnehmer auf Unterstützung angewiesen sind. 

Wer seinen Alltag nicht mehr eigenständig gestalten kann, ist auf die Pflege und Versorgung durch Angehörige, Freunde, Bekannte oder externe Dienstleister angewiesen. Die pflegerische Versorgung, ganz egal ob sie durch Angehörige, einen ambulanten Pflegedienst oder in einem Pflegeheim durchgeführt wird, ist jedoch mit Aufwand und Kosten verbunden. Daher besitzen Pflegebedürftige einen rechtlichen Anspruch auf so genannte Pflegeleistungen.

Von der Entscheidung über die Pflegebedürftigkeit hängt viel ab. Mit einem höheren Pflegegrad erhalten Sie mehr Leistungen. Ich bin davon überzeugt:

Jeder Mensch sollte den Pflegegrad erhalten, der seiner individuellen Situation entspricht.

Viele Pflegegrad-Einstufungen sind falsch – der Begutachtungstermin mit dem MDK läuft nicht immer so, wie es eigentlich vorgesehen ist. Zeitmangel oder fehlende Informationen führen oft zu Fehleinschätzungen. Wird der Pflegegrad-Antrag abgelehnt oder eine zu niedrige Einstufung vorgenommen, ist das ein großes Problem für die betroffenen Familien.

Ich analysiere Ihre Pflegesituation, bereite Sie intensiv auf den MDK-Termin vor und bin während des gesamten Prozesses an Ihrer Seite

Beratungszeiten: 
Montags bis freitags von
9.00 bis 17.00 Uhr

(Beratungstermine sind nach Absprache auch samstags möglich)

Postadresse:
Mühlengrund 21b, 42369 Wuppertal

Termine nach Absprache telefonisch unter: 
 0202 43 04 87 01

Per E-Mail an: 
kontakt@pflegeberatung-squarr.de