Häufig gestellte Fragen
Pflegebedürftig sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder den Verlust dieser Fähigkeit aufweisen und deshalb Hilfe von anderen benötigen. Die Person muss die körperlichen, kognitiven oder psychischen Beeinträchtigungen oder gesundheitliche bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbstständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate bestehen.
Grundsätzlich können keine Pflegegrade beantragt werden, sondern lediglich Leistungen der Pflegeversicherung. Der Pflegegrad wird durch die Pflegeversicherung vergeben, dieser nutzt das Instrument des MDK/MEDICPROOF für die Beurteilung der Situation. Der Pflegegrad ergibt sich dann aus dem Gutachten des Begutachtungstermins.
Die Pflegekasse ist an die Krankenkassen angegliedert. Rufen Sie dort an oder senden Sie ein formloses Schreiben mit Datum und bitten Sie um das Antragsformular. Es muss immer vom Versicherten unterschrieben sein. Sollte er dazu nicht mehr in der Lage sein, unterschreibt der Inhaber der Vollmacht oder der Betreuer. Die Kopie der Vollmacht oder der Betreuungsurkunde muss mitgesendet werden.
Nachdem Sie den Antrag bei der Pflegekasse gestellt haben, wird sich der Medizinische Dienst der Krankenversicherungen (MDK) – bei privaten Pflegekassen: der MEDICPROOF GmbH – bei Ihnen mit einem Begutachtungstermin melden.
Es werden sechs Module für die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit herangezogen:
1. Modul (Mobilität): Wie selbstständig bewegte sich der Begutachtete fort und kann seine Körperhaltung halten?
2. Modul (Kognitive und kommunikative Fähigkeiten): Kann sich der Antragsteller in seinem Alltag noch örtlich und zeitlich orientieren? Kann er für sich selbst Entscheidungen treffen, noch Gespräche führen und seine Bedürfnisse mitteilen?
3. Modul (Verhaltensweisen und psychische Problemlagen): Wie oft benötigt der Betroffene Hilfe wegen psychischer Probleme wie aggressivem oder ängstlichen Verhalten?
4. Modul (Selbstversorgung): Wie selbstständig kann sich der Begutachtete noch täglich selbst waschen und pflegen?
5. Modul (Bewältigung und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen): Welche Hilfen benötigt der Antragsteller bei Umgang mit Krankheit und Behandlungen?
6. Modul (Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte): Wie selbstständig kann der Begutachtete noch seinen Tagesablauf planen oder Kontakte pflegen?
[Modul 7 und 8 werden nicht mit in die Bewertung aufgenommen, sie dienen zur besseren Planung der Pflege.]
7. Modul (Außerhäusliche Aktivitäten)
8. Modul (Haushaltsführung)
Nein, Sie können bei der Begutachtungssituation immer Partner, Freunde, Pflegepersonen anwesend haben. Ebenso können Sie Pflegefachkräfte, die die Situation begleiten, dazu holen, um pflegefachlich auf die Anfragen des MDKs/MEDICPROOFs zu reagieren.
Der Pflegegrad wird nach Punkten berechnet. Dies staffelt sich folgendermaßen:
Pflegegrad 1 (Punktezahl 12,5 bis 27):
Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Pflegegrad 2 (Punktezahl 27 bis unter 47,5):
Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Pflegegrad 3 (Punktezahl 47,5 bis unter 70):
Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Pflegegrad 4 (Punktezahl 70 bis unter 90):
Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Pflegegrad 5 (Punktezahl 90 bis 100):
Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung
Den Widerspruch gegen den Bescheid der Pflegekasse müssen Sie schriftlich einreichen. Sie müssen jedoch den Widerspruch innerhalb von vier Wochen nach Erhalt des Gutachtens einlegen.
Prüfen Sie das Gutachten auf Fehler oder lassen Sie sich ggf. von einer Pflegefachkraft das Gutachten auswerten.